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Aktenzeichen 919/80

Datum 22.04.1880

Leitsatz 1. Kann die Begründung des Gerichtsbeschlusses, welcher die Verlesung des Protokolles über die kommissarische Vernehmung eines Zeugen anordnet (St.P.O. §. 250 Abs. 2. 3), durch die Gründe des Gerichtsbeschlusses ersetzt werden, welcher die kommissarische Vernehmung selbst (St.P.O. §. 222) verfügt? 2. Ist die Verlesung des Protokolles über die im Vorverfahren erfolgte Vernehmung eines Zeugen, wobei die Vorschriften des §. 191 St.P.O. unbeachtet geblieben waren, nach §. 250 Abs. 2. St.P.O. auch dann unzulässig, wenn dieses Protokoll aus Anlaß einer späteren kommissarischen Vernehmung von dem Zeugen ohne Wiederholung seines Inhaltes lediglich in Bezug genommen wird? 3. Gehört zur Fragestellung über Beihilfe, daß neben den im Gesetz enthaltenen Merkmalen auch die Thatsachen specialisiert werden, worin die Beihilfe durch Rat oder That gefunden wurde?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AEB60391

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