Begründet eine Überschreitung oder wenigstens eine sehr erhebliche Überschreitung der Frist zur Absetzung des Urteils (§ 275 Abs. 1 StPO.) die Revision?
Ist es zulässig, in den Urteilsgründen, anstatt die Rechts- und Beweiserheblichkeit der gefälschten Urkunde durch Wiedergabe ihres Wortlauts oder Inhalts festzustellen, auf die bei den Akten befindliche Urkunde zu verweisen?
Kann eine Vorschrift, die den Führer eines Fuhrwerks anweist, "gehörige Vorsicht" zu üben, als eine Polizeivorschrift im Sinne des § 366 Nr. 10 StGB. gelten?
Ist das Fehlen der Antragsschrift oder des Eröffnungsbeschlusses in dem Verfahren wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung von Amts wegen zu beachten?