Zur Auslegung des württembergischen Gesetzes vom 23. Juni 1853, betreffend die Beseitigung der bei Liegenschaftsveräußerungen und insbesondere bei der Zerstückelung von Bauerngütern vorkommenden Mißbräuche.
Kann der Untersuchungsrichter in einer Sache, in welcher er die Voruntersuchung zwar nicht geführt, aber den Schluß derselben nach §. 195 St.P.O. verfügt hat, Mitglied des erkennenden Gerichtes sein?
Ist derjenige, dem die technische Leitung eines gewerblichen Betriebes in vollem Umfange übertragen ist, als Stellvertreter eines Gewerbtreibenden im Sinne der §§. 45. 151 Gew.O. anzusehen?
1. Kann in einer Strafsache wegen betrüglichen Bankerottes ein Gläubiger des Gemeinschuldners Geschworener sein, wenn er zur Zeit der Hauptverhandlung wegen seiner Forderung befriedigt ist?
2. Kann Beihilfe zum betrüglichen Bankerott in ideale Konkurrenz treten mit einer nach §. 212 Ziff. 1 K.O. strafbaren Zuwiderhandlung?
Liegt vollendeter Zweikampf vor, wenn beide Teile in der Absicht, fehl zu schießen, ihren Schuß abgeben, ihre dahingehende Absicht aber dem Gegner unbekannt war?
Ist es für den Begriff der "Beschäftigung" von Fabriklehrlingen in Fabriken von rechtlicher Bedeutung, ob die Lehrlinge irgend welche mechanische Thätigkeit entwickeln oder irgend welche produktivwirtschaftliche Leistungen verrichten?
Setzt der Thatbestand des Auflaufes (§. 116 St.G.B.'s) voraus, daß der Thäter die von dem zuständigen Beamten erlassene dreimalige Aufforderung selbst gehört hat, oder genügt die auf andere Weise erlangte Kenntnis der Thatsache, daß die Aufforderung, sich zu entfernen, dreimal erlassen ist?
Gilt der Anspruch auf Buße ohne weiteres auch dann als bei Gericht angebracht, wenn er sich in einer an die Staatsanwaltschaft gerichteten Eingabe befindet, welche demnächst mit anderen Schriftstücken und Anträgen an das Gericht gelangt ist?
Inwieweit können für die Feststellung des Vorhandenseins einer Beleidigung Umstände verwertet werden, welche mit der inkriminierten Äußerung nicht in einem zeitlichen Zusammenhange stehen?