Ist in Preußen jeder der beiden Schöffen (Gerichtsmänner) für sich allein zur Vertretung des Schulzen berechtigt oder nur gemeinschaftlich mit dem anderen, und ist er, wenn er als Vertreter einen sog. Wildpretzettel ausstellt, als ein zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugter Beamter anzusehen?
1. Was ist unter Einleitung einer Untersuchung in §§. 158. 163 Abs. 2 St.G.B.'s zu verstehen?
2. Genügt nach diesen Vorschriften die Anbringung des Widerrufes bei der Staatsanwaltschaft, wenn die falsche Aussage in einer Strafsache vor Gericht abgegeben worden ist?
Ist der Widerstand gegen einen zum Forstschutze bestellten Privatförster aus §. 117 St.G.B.'s strafbar, wenn derselbe bei einer auf Grund des §. 127 Abs. 1 St.P.O. erfolgten vorläufigen Festnahme geleistet wird?
Wie ist rechtlich die Handlung desjenigen zu beurteilen, welcher bei einer geisteskranken Schwangeren auf deren Verlangen Abtreibungsmittel ohne Erfolg angewendet hat?
Kann Diebstahl und Hehlerei in bezug auf diesen festgestellt werden, wenn eine in einem Ladengeschäfte angestellte Person einzelne Stücke aus dem Warenlager des Geschäftsherrn wegnimmt und darauf im Laden selbst einer anderen Person unentgeltlich übergiebt und letztere dieselben übernimmt?