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Aktenzeichen 725/90

Datum 15.04.1890

Leitsatz Ist in Preußen jeder der beiden Schöffen (Gerichtsmänner) für sich allein zur Vertretung des Schulzen berechtigt oder nur gemeinschaftlich mit dem anderen, und ist er, wenn er als Vertreter einen sog. Wildpretzettel ausstellt, als ein zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugter Beamter anzusehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C17D0369

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