Begriff der Grenzhügel. Ist in jedem Falle bei der Setzung von Grenzhügeln nach preußischem Rechte die schriftliche Form und die Zuziehung der in Gütergemeinschaft lebenden Ehefrauen der Interessenten zur Charakterisierung der Hügel als Grenzhügel erforderlich?
Ist es zulässig, Beweisanträge als "allein der Verschleppung halber gestellt" abzulehnen, wenn die beantragte Beweisaufnahme nach Lage der Sache objektiv eine Verschleppung nicht verursachen würde?
Genügt zur Erfüllung des Begriffes des "Ansichbringens" (§. 259 St.G.B.'s) die Erlangung der thatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sachen? Nach welchem Gesetze ist die Hehlerei (Partiererei) zu strafen, wenn die Sachen mittels eines Forstdiebstahles erlangt waren?
Macht sich der Verkäufer einer mit verborgenen, für den Käufer unerkennbaren Fehlern behafteten Sache auch dann betrügerischer Irrtumserregung durch Unterdrückung wahrer Thatsachen nicht schuldig, wenn er selbst vorher, ohne bewußte Beziehung auf den späteren Verkauf, die Unerkennbarkeit jener Fehler bewirkt hat und sodann beim Verkaufsabschlusse das Vorhandensein derselben dem Käufer nicht anzeigt?
Wo ist der Ort einer strafbaren Handlung, insbesondere bei solchen Strafthaten, zu deren Thatbestand weder ein Erfolg, noch eine gewollte Wirksamkeit gehört?
Wieweit erstreckt sich der Thatort eines vom Gesetze als gefährlich unter Strafe gestellten cri séditieux publiquement proféré?
Ist es zulässig, daß das Gericht in der Hauptverhandlung die Aufnahme eines Augenscheines anordnet, mit der Vornahme einen der erkennenden Richter beauftragt, und daß das von diesem aufgenommene Protokoll in der fortgesetzten Hauptverhandlung verlesen wird?
1. Fällt die Aufforderung zum Ungehorsam gegen bürgerliche Gesetze unter §. 110 St.G.B.'s?
2. Zum Begriffe des Hausfriedensbruches, insbesondere des befriedeten Besitztumes.
Unterliegen Widerstandshandlungen gegen einen Waldeigentümer der Bestrafung auf Grund des §. 117 St.G.B.'s, wenn dem Thäter das Bewußtsein davon fehlt, daß der Waldeigentümer sich in der rechtmäßigen Ausübung eines Rechtes zum Forstschutze befindet?