Ist in Baden der Gemeinderat zur Ausstellung des in Art. 2 des Niederlassungsvertrages zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizer Eidgenossenschaft vom 27. April 1876 (R.G.Bl. 1877 S. 3) erwähnten Zeugnisses zuständig?
Kann in einer unrichtigen derartigen Beurkundung durch Bürgermeister und Ratsschreiber der Thatbestand des §. 348 St.G.B.'s gefunden werden?
Ist es rechtlich zulässig, den Thatbestand strafbarer Aufforderung zu einer nach §. 9 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 wider die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie (R.G.Bl. S. 351) verbotenen Versammlung darin zu erkennen, daß die Aufforderung zwar zu einer Zeit verursacht worden ist, in welcher ein Verbot weder objektiv vorlag, noch vom Auffordernden vorausgesehen wurde, daß aber, noch ehe die Aufforderung als solche in die Erscheinung trat, das Verbot der fraglichen Versammlung erfolgte, auch dem Auffordernden bekannt wurde, und der letztere es nunmehr unterließ, die noch mögliche Verhinderung der Veröffentlichung der Aufforderung zu bewirken? Inwieweit finden auf einen derartigen Thatbestand die Grundsätze von den Kommissivdelikten durch Unterlassung Anwendung?
Setzt der Thatbestand des in §. 277 St.G.B.'s bezeichneten Vergehens die inhaltliche Unrichtigkeit des über den Gesundheitszustand einer Person ausgestellten Zeugnisses oder den Gebranch zum Zwecke der Täuschung über den thatsächlich bestehenden Gesundheitszustand voraus?
Inwieweit kann die beim Abschlusse eines Kaufgeschäftes unter teilweiser Kreditierung des Kaufpreises auf seiten des Käufers vorhandene, dem Verkäufer nicht angezeigte Absicht, die gekauften Sachen alsbald zu verpfänden, als betrügerische Irrtumserregung durch Unterdrückung wahrer Thatsachen angesehen werden?
1. Enthält der Widerstand gegen die Wegführung durch einen Vollstreckungsbeamten, bezw. unter welchen Voraussetzungen das Begriffsmerkmal des Widerstandes durch Gewalt?
2. Verlangt der Begriff der rechtmäßigen Ausübung des Amtes bei dem Thatbestand des Widerstandes gegen einen Vollstreckungsbeamten mehr, als daß der letztere den Befehl einer im allgemeinen zu solchem Befehle zuständigen Behörde in gesetzlich ihm obliegender Weise zur Ausführung bringt?
Müssen im Falle einer Verurteilung die Urteilsgründe die konkreten Thatsachen bezeichnen, in welchen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden?
Ist die an sich zulässige Zurücknahme des Strafantrages auch dann gestattet, wenn bereits ein auf Strafe lautendes Urteil verkündet war, dasselbe jedoch vom Revisionsgerichte aufgehoben worden ist?
1. Sind die für die Urkunde in §. 267 St.G.B.'s vorgeschriebenen Erfordernisse auch maßgebend für die in §. 348 Abs. 2 das. erwähnten Urkunden?
2. Was ist unter Beiseiteschaffung in §. 348 Abs. 2 das. zu verstehen?
3. Kann eine ideelle Konkurrenz zwischen den §§. 133 u. 348 Abs. 2 St.G.B.'s angenommen werden, wenn der aufbewahrende Beamte Urkunden beiseitegeschafft hat?