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Aktenzeichen 2649/89

Datum 21.11.1889

Leitsatz Ist es rechtlich zulässig, den Thatbestand strafbarer Aufforderung zu einer nach §. 9 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 wider die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie (R.G.Bl. S. 351) verbotenen Versammlung darin zu erkennen, daß die Aufforderung zwar zu einer Zeit verursacht worden ist, in welcher ein Verbot weder objektiv vorlag, noch vom Auffordernden vorausgesehen wurde, daß aber, noch ehe die Aufforderung als solche in die Erscheinung trat, das Verbot der fraglichen Versammlung erfolgte, auch dem Auffordernden bekannt wurde, und der letztere es nunmehr unterließ, die noch mögliche Verhinderung der Veröffentlichung der Aufforderung zu bewirken? Inwieweit finden auf einen derartigen Thatbestand die Grundsätze von den Kommissivdelikten durch Unterlassung Anwendung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C12C0131

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