1. Können die §§. 350 und 351 St.G.B.'s in idealer Konkurrenz verletzt werden?
2. Reicht die Bezeichnung der That in der schwurgerichtlichen Fragestellung über die Schuld aus St.G.B. §§. 350 u. 351 dahin, ob der Beamte Gelder u. s. w. "unterschlagen" habe, aus?
Fällt die Aufforderung an das Publikum durch die Presse, den Vorladungen der Polizeibehörden in Untersuchungssachen keine Folge zu leisten, unter §. 110 St.G.B.'s?
Was gehört zum Thatbestande des Unternehmens der Verleitung zum Meineide, und welche Merkmale müssen in die Fragen an die Geschworenen Aufnahme finden?
Kommt die Vorschrift des §. 23 Abs. 3 St.P.O. auch dann zur Anwendung, wenn der Beschluß des Landgerichts, durch welchen der Angeklagte außer Verfolgung gesetzt wurde, von dem Oberlandesgericht aufgehoben und der Angeklagte zur Aburteilung an das Landgericht verwiesen worden ist?
Wird durch das unanfechtbar gewordene Strafmandat der Polizeibehörde, welches wegen groben Unfugs eine Geldstrafe verfügt hat, die öffentliche Klage konsumiert, welche dieselbe Handlung als Körperverletzung charakterisiert?
Liegt ein Verfügen zum Nachteil des Auftraggebers von seiten des Bevollmächtigten nicht vor, wenn der Wert des vom Bevollmächtigten hingegebenen Vermögensstückes des Auftraggebers dem Verkehrswerte des Gegenstandes gleich ist, welchen der Auftraggeber dafür empfängt?
Macht sich derjenige, welchem gemäß §. 24 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (R.G.Bl. S. 351) die Befugnis zur öffentlichen Verbreitung von Druckschriften entzogen ist, nach §. 25 das. auch dann strafbar, wenn auf sein Betreiben die Druckschriften durch Zeitungsspediteure in das Publikum gebracht sind?
Kann ein Dieb in der Untersuchung gegen den Hehler als Zeuge beeidigt werden, wenn er bereits verurteilt ist und die Untersuchung gegen den Hehler erst später stattfindet?