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Aktenzeichen 1411/80

Datum 09.07.1880

Leitsatz Macht sich derjenige, welchem gemäß §. 24 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (R.G.Bl. S. 351) die Befugnis zur öffentlichen Verbreitung von Druckschriften entzogen ist, nach §. 25 das. auch dann strafbar, wenn auf sein Betreiben die Druckschriften durch Zeitungsspediteure in das Publikum gebracht sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AF550216

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