Wie ist, wenn die Geschworenen einen wegen des strafbaren Inhaltes einer Schrift, Abbildung oder Darstellung Angeklagten für nicht schuldig erklären, die Feststellung, ob der Inhalt strafbar sei, behufs Verhängung der in §§. 41. 42 St.G.B.'s angedrohten Maßregeln herbeizuführen?
Ist der dem Angeklagten von Amts wegen bei Zustellung der Anklageschrift beigegebene Verteidiger zur Hauptverhandlung zu laden, im Falle das Hauptverfahren nicht, wie in der Anklageschrift beantragt worden war, vor dem Schwurgerichte, sondern vor dem Landgerichte eröffnet wird?
Ist bei Berechnung des Stempels für Spirituskäufe als Wert des Kaufgeschäftes allein der für den Spiritus vereinbarte Preis maßgebend, oder muß diesem Preise die usancemäßig für die Gebinde zu entrichtende Vergütung hinzugerechnet werden?
Tarif Nr. 4 B (R.G.Bl. S. 179).
Wer ist zur Stellung des Strafantrages nach §. 370 Abs. 2 St.G.B.'s berechtigt, wenn die unter Abs. 1 Ziff. 5 fallende Entwendung an einem Gegenstande begangen ist, welcher sich in einem Eisenbahnzuge behufs Beförderung befindet?
Welches von mehreren Betriebsämtern einer preußischen Eisenbahnverwaltung ist in einem solchen Falle zur Vertretung des verletzten Eisenbahnfiskus berechtigt?
Ist es für die Berechtigung zum Strafantrage von Bedeutung, wenn die Entwendung durch einen Eisenbahnbetriebsbeamten verübt ist, und wenn dieser einem einzelnen der verschiedenen Betriebsämter speziell untersteht?
1. Kann Bestrafung wegen Sachbeschädigung erfolgen, wenn ein Jagdberechtigter einen in seinem Reviere befindlichen fremden Hund tötet, weil er irrtümlicherweise glaubt, hierzu vermöge seines Jagdrechtes befugt zu sein?
2. Bedarf es neben der Feststellung eines solchen irrtümlichen Glaubens noch der weiteren Feststellung, daß auch kein Eventualdolus vorliege?
Gehört der §. 47 St.G.B.'s zu den Vorschriften, welche bei Annahme einer Mitthäterschaft nach §. 266 Abs. 3 St.P.O. in den Gründen des Strafurteiles angeführt werden müssen?
Kann der Gebrauch einer falschen Urkunde zum Zwecke der Täuschung darin gefunden werden, daß der Thäter, nachdem die Urkunde ohne seinen Willen in den Besitz der Staatsanwaltschaft gelangt ist, in einem an diese Behörde gerichteten Schreiben die Fälschung in Abrede zieht und die Urkunde als echt bezeichnet?
Über den Begriff des "auferlegten Eides" im Sinne von §. 153 St.G.B.'s. Ist der bei der Verklarung von den zugezogenen Personen der Schiffsbesatzung nach Art. 493 Abs. 2 H.G.B.'s zu leistende Eid ein auferlegter Eid oder ein Zeugeneid?
Bedarf es bei einer durch teilweise Bejahung einer Frage seitens der Geschworenen bewirkten Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes einer besonderen Hinweisung des Angeklagten gemäß §. 264 St.P.O., oder ist dieselbe bereits in der Fragestellung enthalten?