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Aktenzeichen 571/89
Datum 08.04.1889
Leitsatz Kann der Gebrauch einer falschen Urkunde zum Zwecke der Täuschung darin gefunden werden, daß der Thäter, nachdem die Urkunde ohne seinen Willen in den Besitz der Staatsanwaltschaft gelangt ist, in einem an diese Behörde gerichteten Schreiben die Fälschung in Abrede zieht und die Urkunde als echt bezeichnet?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C03C0215
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