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Aktenzeichen 1634/89

Datum 23.09.1889

Leitsatz Wer ist zur Stellung des Strafantrages nach §. 370 Abs. 2 St.G.B.'s berechtigt, wenn die unter Abs. 1 Ziff. 5 fallende Entwendung an einem Gegenstande begangen ist, welcher sich in einem Eisenbahnzuge behufs Beförderung befindet? Welches von mehreren Betriebsämtern einer preußischen Eisenbahnverwaltung ist in einem solchen Falle zur Vertretung des verletzten Eisenbahnfiskus berechtigt? Ist es für die Berechtigung zum Strafantrage von Bedeutung, wenn die Entwendung durch einen Eisenbahnbetriebsbeamten verübt ist, und wenn dieser einem einzelnen der verschiedenen Betriebsämter speziell untersteht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C06B0378

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