80. Zuwiderhandlung gegen §. 80 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter (R.G.Bl. S. 73), durch simulierte Vereinbarung geringerer Lohnsätze. Realkonkurrenz der im §. 82 a. a. O. bezeichneten Vergehen. Mehrfache Zuwiderhandlungen als fortgesetztes Delikt.
81. Gehören Lithophanieen der zeichnenden oder malenden, oder gehören sie der plastischen Kunst im Sinne des Gesetzes vom 9. Januar 1876 an? !Y!Gesetz vom 9. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, §. 6 Nr. 2 (R.G.Bl. S. 4).
83. Was versteht der §. 79 St.G.B.'s unter der "früheren Verurteilung", vor welcher das zur Aburteilung vorliegende Delikt begangen worden? Gehört dazu auch eine Verurteilung, welche in Anwendung des §. 79 eine vorausgegangene Verurteilung ergänzt, und findet also der §. 79 nochmals Anwendung, wenn eine That zur Aburteilung gelangt, welche nach der ersten, aber vor der Nachtragsverurteilung begangen war?
96. 1. Ist der Vorsitzende allgemein berechtigt, von dem Verteidiger zu verlangen, daß dieser ihm die an die Zeugen und Sachverständigen unmittelbar zu stellenden Fragen vorher mitteile?
2. Steht dem Vorsitzenden ein solches Recht zu, falls der Verteidiger die Befugnis der unmittelbaren Befragung mißbraucht?
!Y!St.P.O. §§. 239. 240 Abs. 1.
97. Was ist unter dem Tragen von Waffen im Sinne des §. 28 Ziff. 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878, betreffend die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie (R.G.Bl. S. 251), zu verstehen?
98. Wie sind die Gerichtskosten der Revisionsinstanz in Strafsachen zu berechnen, wenn der Beschwerdeführer mittels materieller Revisionsangriffe nicht die Bestrafung an sich, sondern nur die Höhe der Strafe oder nur zuerkannte Nebenstrafen zum Gegenstande seiner Beschwerde gemacht hat?
!Y!Gerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878 §§. 59. 62. 65 (R.G.Bl. S. 141).
99. 1. Unter welchen Voraussetzungen fallen die sog. landwirtschaftlichen Nebengewerbe unter die Bestimmungen und Beschränkungen der Gewerbeordnung?
2. Kann insbesondere eine Flachsschwingerei, welche in geschlossenen Räumen unter Anwendung von Maschinenkraft und Beschäftigung einer größeren Zahl von Arbeitern in stetigem Betriebe ist, erwiesenermaßen aber nur von dem Besitzer auf eigenem Grund und Boden gebauten Flachs verarbeitet, im Sinne der Gewerbeordnung als "Fabrik" angesehen werden?
!Y!Gew.O. (Gesetz vom 1. Juli 1883, R.G.Bl. S. 125) §§. 6. 154. 107 Abs. 1. 138 Abs. 3. 149 Nr. 7. 150 Nr. 2. 151.