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Aktenzeichen 2219/88

Datum 05.01.1889

Leitsatz 98. Wie sind die Gerichtskosten der Revisionsinstanz in Strafsachen zu berechnen, wenn der Beschwerdeführer mittels materieller Revisionsangriffe nicht die Bestrafung an sich, sondern nur die Höhe der Strafe oder nur zuerkannte Nebenstrafen zum Gegenstande seiner Beschwerde gemacht hat? !Y!Gerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878 §§. 59. 62. 65 (R.G.Bl. S. 141).

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BF620369

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