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Aktenzeichen 3117/88

Datum 14.01.1889

Leitsatz 99. 1. Unter welchen Voraussetzungen fallen die sog. landwirtschaftlichen Nebengewerbe unter die Bestimmungen und Beschränkungen der Gewerbeordnung? 2. Kann insbesondere eine Flachsschwingerei, welche in geschlossenen Räumen unter Anwendung von Maschinenkraft und Beschäftigung einer größeren Zahl von Arbeitern in stetigem Betriebe ist, erwiesenermaßen aber nur von dem Besitzer auf eigenem Grund und Boden gebauten Flachs verarbeitet, im Sinne der Gewerbeordnung als "Fabrik" angesehen werden? !Y!Gew.O. (Gesetz vom 1. Juli 1883, R.G.Bl. S. 125) §§. 6. 154. 107 Abs. 1. 138 Abs. 3. 149 Nr. 7. 150 Nr. 2. 151.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BF630371

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