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Aktenzeichen 2011/88

Datum 29.10.1888

Leitsatz 83. Was versteht der §. 79 St.G.B.'s unter der "früheren Verurteilung", vor welcher das zur Aburteilung vorliegende Delikt begangen worden? Gehört dazu auch eine Verurteilung, welche in Anwendung des §. 79 eine vorausgegangene Verurteilung ergänzt, und findet also der §. 79 nochmals Anwendung, wenn eine That zur Aburteilung gelangt, welche nach der ersten, aber vor der Nachtragsverurteilung begangen war?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BF530333

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