70. Fällt die mißbränchliche Wiederverwendung bereits einmal verwendeter Stempelmarken mit Abänderung des Entwertungsvermerkes unter den Thatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von §. 275 bezw. §§. 267. 268 St.G.B.'s?
!Y!Vgl. Bd. 17 Nr. 104.
71. Sind in Württemberg zur Aburteilung der Fahrlässigkeitsvergehen des §. 21 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 und insbesondere auch der öffentlichen Verbreitung einer Druckschrift strafbaren Inhaltes die Schwurgerichte zuständig?
!Y!Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 §. 6.
!Y!Württemb. Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. Januar 1879 (R.-Bl. S. 3) Art. 12.
72. Ist es zulässig, bezüglich eines Teiles der von der angeschuldigten Strafthat umfaßten Objekte ein verurteilendes oder freisprechendes Urteil zu erlassen und bezüglich eines anderen Teiles die Verhandlung behufs weiterer Erhebungen zu vertagen?
!Y!St.P.O. §. 259.
73. Ist, wenn die Hauptthat von einem Ausländer im Auslande begangen ist, also die deutschen Gerichte zur Verfolgung der Hauptthat nicht befugt sind, gleichwohl die im Inlande verübte Hehlerei nach §. 259 St.G.B.'s strafbar?
Wirkung des vor der Vernehmung geleisteten Zeugeneides bei eintretenden Unterbrechungen der Vernehmung, insbesondere bei wiederholter Vernehmung nach "Entlassung" der Zeugen.
Findet §. 352 St.G.B.'s auch in dem Falle Anwendung, wenn ein Rechtsanwalt von dem zur Erstattung der Prozeßkosten verpflichteten Prozeßgegner seines Auftraggebers die Zahlung von Gebühren fordert, welche, wie ihm bewußt ist, nicht unter die Erstattungspflicht fallen?
Erfordert der Begriff der Unterschlagung, daß der Thäter die Sache, welche er sich rechtswidrig zugeeignet, im Zeitpunkte der Zueignung bereits in Besitz oder Gewahrsam hatte?
Genügt es zum Begriffe der für den Thatbestand der Erpressung erforderlichen Drohung, daß jemand ankündigt, er werde eine ihm obliegende Verbindlichkeit nur dann erfüllen, wenn der Gläubiger eine Leistung übernehme, zu welcher dieser nicht verpflichtet ist?
Ist es zulässig, im objektiven Verfahren auf Einziehung von Jagdgerät zu erkennen, welches ein unbekannter Thäter bei dem unberechtigten Jagen zwar bei sich geführt hat, welches aber nicht erweislich dem unbekaunten Thäter gehört?