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Aktenzeichen 2464/88

Datum 17.12.1888

Leitsatz 73. Ist, wenn die Hauptthat von einem Ausländer im Auslande begangen ist, also die deutschen Gerichte zur Verfolgung der Hauptthat nicht befugt sind, gleichwohl die im Inlande verübte Hehlerei nach §. 259 St.G.B.'s strafbar?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BF490298

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