1. Hat das mittels einer Privatklage angerufene Gericht erst dann, wenn sich nach dem Ergebnisse der Hauptverhandlung die That als eine solche darstellt, auf welche das Privatklageverfahren keine Anwendung erleidet, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen, oder begründet schon der Inhalt der Klage, wenn danach das Privatanklageverfahren unzulässig ist, die Abweisung derselben ohne Eröffnung des Hauptverfahrens?
Bestimmt sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes zur Freisprechung nach dem Inhalte der Klage oder nach dem Ergebnisse der Hauptverhandlung?
2. Bedeutung des Grundsatzes der relativen Rechtskraft nach §. 372 St.P.O., Reformatio in pejus durch Einstellung des Verfahrens.
Bedeutung desselben Grundsatzes besonders dann, wenn das Privatklageverfahren auf Grund des §. 429 St.P.O. eingestellt worden, und dann auf erhobene öffentliche Klage zu urteilen ist.
3. Rechtskraft der in einer unzulässigen Prozeßart ergangenen Urteile, insbesondere in betreff des Grundsatzes: ne bis in idem.
Leidet der §. 158 St.G.B.'s auf den vor der Strafkammer erklärten Widerruf einer falschen eidlichen Aussage Anwendung, welche vor einem in der Voruntersuchung requirierten Amtsgerichte abgegeben war?
1. Kann der Vormund wirksam über Mündelvermögen Verträge mit sich selbst abschließen?
2. Ist Unterschlagung von Mündelvermögen seitens des Vormundes Unterschlagung anvertrauter Sachen?
Unter welchen Voraussetzungen darf eine unterbrochene Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden? Bedarf es eines ausdrücklichen Gerichtsbeschlusses, daß die ausgesetzte Urteilsverkündigung bei Abwesenheit des Angeklagten zu erfolgen habe?
Über den Begriff von "Gewerbetreibenden" und "gewerblichen Arbeitern" im Sinne der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (N. B.G.Bl. S. 245) und des Ges. vom 17. Juli 1878 Tit. VII. (R.G.Bl. S. 199) überhaupt, speziell der §§. 115. 146 Ziff. 1 (Verbot des s. g. Trucksystems in Rücksicht auf s. g. Hausindustrie).
Wann beginnt der Lauf der Verjährung für die Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift der Gewerbeordnung von 1869 (Ges. vom 17. Juli 1878, R.G.Bl. S. 199) §. 138, wonach der Arbeitgeber von beabsichtigter Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken vor Beginn der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde schriftlich Anzeige zu erstatten hat?
1. Waren die das Querulieren betreffenden Strafvorschriften der §§. 30. 31 preuß. A.G.O. III. 1 bis zum Eintritte der Gesetzeskraft des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes in Geltung geblieben?
2. Sind dieselben auch auf das Anbringen von Denunziationen bei der Staatsanwaltschaft zu beziehen?
3. Sind diese Strafvorschriften durch das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz aufgehoben?
Kann im Falle eines Tauschvertrages über zwei Grundstücke unter allen Umständen eine Vermögensbeschädigung im Sinne des §. 263 St.G.B.'s darin gefunden werden, daß das vertauschte Grundstück von geringerer Größe war, als dem Erwerber von dem Vertragsgenossen vorgespiegelt war? Berücksichtigung der Hypothekenverhältnisse bei der Ermittelung des Wertes beider Grundstücke.
1. In welchem Umfange sind in Preußen die Ortspolizeibehörden befugt, Absperrungsmaßregeln zur Verhütung des Einführens oder der Verbreitung einer ansteckenden Krankheit anzuordnen?
2. Haben die Strafbestimmungen, welche in dem durch die Kabinettsordre vom 8. August 1835 bestätigten Regulative über die sanitätspolizeilichen Vorschriften enthalten sind, noch Gültigkeit?