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Aktenzeichen 2174/83

Datum 15.11.1883

Leitsatz 1. Hat das mittels einer Privatklage angerufene Gericht erst dann, wenn sich nach dem Ergebnisse der Hauptverhandlung die That als eine solche darstellt, auf welche das Privatklageverfahren keine Anwendung erleidet, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen, oder begründet schon der Inhalt der Klage, wenn danach das Privatanklageverfahren unzulässig ist, die Abweisung derselben ohne Eröffnung des Hauptverfahrens? Bestimmt sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes zur Freisprechung nach dem Inhalte der Klage oder nach dem Ergebnisse der Hauptverhandlung? 2. Bedeutung des Grundsatzes der relativen Rechtskraft nach §. 372 St.P.O., Reformatio in pejus durch Einstellung des Verfahrens. Bedeutung desselben Grundsatzes besonders dann, wenn das Privatklageverfahren auf Grund des §. 429 St.P.O. eingestellt worden, und dann auf erhobene öffentliche Klage zu urteilen ist. 3. Rechtskraft der in einer unzulässigen Prozeßart ergangenen Urteile, insbesondere in betreff des Grundsatzes: ne bis in idem.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B6650324

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