Setzt der Thatbestand des in §. 274 Nr. 1 St.G.B.'s bezeichneten Vergehens der Vernichtung 2c einer Urkunde das Vorhandensein einer beweiserheblichen Urkunde im Sinne des §. 267 St.G.B.'s voraus?
Ist bei einem Zusammentreffen der in §§. 157. 158 St.G.B.'s vorgesehenen Milderungsgründe eine mehr als einmalige Ermäßigung der regelmäßigen Meineidsstrafe statthaft?
1. Kann auf Grund einer Vollmacht des Beschuldigten jede beliebige Person die Revisionsanträge und deren Begründung zu Protokoll des Gerichtsschreibers wirksam erklären?
2. Wie hat das Gericht zu verfahren, wenn ein Bevollmächtigter des Beschuldigten die Revisionsanträge und deren Begründung fristgemäß zu Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt hat?
1. Ist zur Annahme eines strafbaren Versuches erforderlich, daß mit der Ausführung wenigstens einer derjenigen Handlungen, welche zum Thatbestande des beabsichtigten Verbrechens oder Vergehens gehören, der Anfang gemacht ist?
2. Anwendung auf den Fall des Diebstahles mittels Einsteigens.
1. Schließt der Rechtsirrtum eines Ehegatten über das Fortbestehen, bezw. die vermeintlich erfolgte Auflösung der Ehe den für das Verbrechen der Doppelehe erforderlichen Vorsatz aus?
2. Was erfordert der Thatbestand des strafbaren Versuches der Doppelehe? Wird das Thatbestandsmerkmal einer den "Anfang der Ausführung" enthaltenden Handlung schon dadurch erfüllt, daß nach bewirktem Aufgebote die Verlobten den zuständigen Standesbeamten angehen, den Akt der Eheschließung zu vollziehen?
1. Welche Umstände berechtigen zu der Annahme, der Aufenthalt eines Mitbeschuldigten sei nicht zu ermitteln gewesen?
2. Steht die Vorschrift des §. 251 St.P.O. auch der Verlesung der Aussage eines Mitbeschuldigten entgegen, insbesondere wenn der letztere in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist?
3. Hat man hinsichtlich der ein Zeugnis enthaltenden Erklärungen öffentlicher Behörden, welche verlesen werden dürfen, abgesehen von den im Gesetze selbst gemachten Einschränkungen, eine Einschränkung auch nach dem Gegenstande zu machen, worauf sich das Zeugnis bezieht?
4. Was versteht der §. 143 St.G.B.'s unter "auf Täuschung berechneten Mitteln"?
Wer ist als "Arbeitgeber" für Beobachtung der in §§. 135 bis 139 Gew.O., in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1878 erteilten oder auf Grund des §. 139 a erlassenen Vorschriften verantwortlich?
Haben insbesondere in Glashütten die einzelnen Glasmacher, welchen gestattet ist, sogenannte Hüttenjungen selbständig anzunehmen und auszulohnen, für Beobachtung der Bestimmungen über die Beschäftigung von Kindern zu sorgen, oder ist dies Pflicht des Fabrikherrn?