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Aktenzeichen 1417/83

Datum 27.09.1883

Leitsatz Wer ist als "Arbeitgeber" für Beobachtung der in §§. 135 bis 139 Gew.O., in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1878 erteilten oder auf Grund des §. 139 a erlassenen Vorschriften verantwortlich? Haben insbesondere in Glashütten die einzelnen Glasmacher, welchen gestattet ist, sogenannte Hüttenjungen selbständig anzunehmen und auszulohnen, für Beobachtung der Bestimmungen über die Beschäftigung von Kindern zu sorgen, oder ist dies Pflicht des Fabrikherrn?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B61E0102

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