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Aktenzeichen 1673/83

Datum 26.07.1883

Leitsatz 1. Welche Umstände berechtigen zu der Annahme, der Aufenthalt eines Mitbeschuldigten sei nicht zu ermitteln gewesen? 2. Steht die Vorschrift des §. 251 St.P.O. auch der Verlesung der Aussage eines Mitbeschuldigten entgegen, insbesondere wenn der letztere in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist? 3. Hat man hinsichtlich der ein Zeugnis enthaltenden Erklärungen öffentlicher Behörden, welche verlesen werden dürfen, abgesehen von den im Gesetze selbst gemachten Einschränkungen, eine Einschränkung auch nach dem Gegenstande zu machen, worauf sich das Zeugnis bezieht? 4. Was versteht der §. 143 St.G.B.'s unter "auf Täuschung berechneten Mitteln"?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B61C0088

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