Ist der Thatbestand des Vergehens der Nötigung durch Mißbrauch des Amtes dadurch ausgeschlossen, daß der Nötigungszweck, dessen Erreichung durch den Mißbrauch der Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Mißbrauches derselben erstrebt wird, ein an sich nicht rechtswidriger ist?
Ist der Widerstand, welchen ein Deutscher im Auslande der am Thatorte bestehenden ausländischen Staatsgewalt geleistet hat, bei dem Vorhandensein der allgemeinen Voraussetzungen für die Strafbarkeit der von den Inländern im Auslande begangenen Handlung (§. 4 Abs. 2 Nr. 3 St.G.B.'s) nach §. 113 St.G.B.'s strafbar?
Was ist unter dem Thatbestandsmerkmale "zollfreie Abstammung" zu verstehen, deren Nachweis das Vereinszollgesetz den Gewerbetreibenden im Grenzbezirke bezüglich der von ihnen bezogenen Gegenstände unter Androhung der Defraudationsstrafe auferlegt?
1. Darf der Richter, welcher in der Lage ist, eine rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe und die von ihm verhängte Freiheitsstrafe zu einer Gesamtstrafe zu vereinigen, es ablehnen, auf die Gesamtstrafe zu erkennen, und deren Feststellung einem gemäß §§. 492 flg. St.P.O. zu fassenden Beschlusse vorbehalten?
2. Wie ist bei teilweiser Verbüßung der früher erkannten Strafe der abgebüßte Teil derselben auf die Gesamtstrafe zur Anrechnung zu bringen?
In welchem Verhältnisse steht das Vergehen der Gefährdung des Transportes auf einer Eisenbahn im Sinne von §. 316 Abs. 2 St.G.B.'s, durch welche der Tod eines Menschen verursacht worden ist, zu dem Vergehen der fahrlässigen Tötung aus §. 222 St.G.B.'s?
1. Ist durch das einer Tratte an eigene Ordre dem Blankogiro des Ausstellers beigefügte Blankogiro eines Dritten dessen Vermögen bereits beschädigt, noch bevor der Wechsel begeben ist?
2. Unterschied zwischen Vermögensgefährdung und Vermögensbeschädigung.
Gehört seit dem Erlasse des Gesetzes über die Schonzeiten des Wildes vom 26. Februar 1870 der Dachs im ganzen Umfange der preußischen Monarchie zu den jagdbaren Tieren?
1. Muß die Zurücknahme des wegen eines Antragsdeliktes gestellten Strafantrages in der für die Stellung des Strafantrages vorgeschriebenen Form erfolgen?
2. Inwiefern macht sich der, welcher einen Schuldschein dem Gläubiger wegnimmt, eines Diebstahles und inwiefern der Unterdrückung einer Urkunde schuldig?
Ist es nach §. 23 Abs. 3 St.P.O. unzulässig, daß mehr als zwei Richter, welche bei verschiedenen Beschlüssen über die Eröffnung des Hauptverfahrens, bezw. bei dem Beschlusse über die Anschlußerklärung des Nebenklägers mitgewirkt haben, an dem Hauptverfahren teilnehmen?