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Aktenzeichen 4/83
Datum 26.01.1883
Leitsatz 1. Muß die Zurücknahme des wegen eines Antragsdeliktes gestellten Strafantrages in der für die Stellung des Strafantrages vorgeschriebenen Form erfolgen? 2. Inwiefern macht sich der, welcher einen Schuldschein dem Gläubiger wegnimmt, eines Diebstahles und inwiefern der Unterdrückung einer Urkunde schuldig?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B5190079
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