zurück

Aktenzeichen 239/83

Datum 20.02.1883

Leitsatz 1. Darf der Richter, welcher in der Lage ist, eine rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe und die von ihm verhängte Freiheitsstrafe zu einer Gesamtstrafe zu vereinigen, es ablehnen, auf die Gesamtstrafe zu erkennen, und deren Feststellung einem gemäß §§. 492 flg. St.P.O. zu fassenden Beschlusse vorbehalten? 2. Wie ist bei teilweiser Verbüßung der früher erkannten Strafe der abgebüßte Teil derselben auf die Gesamtstrafe zur Anrechnung zu bringen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B5140062

Download PDF

zurück