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Aktenzeichen 150/83
Datum 16.02.1883
Leitsatz Ist es nach §. 23 Abs. 3 St.P.O. unzulässig, daß mehr als zwei Richter, welche bei verschiedenen Beschlüssen über die Eröffnung des Hauptverfahrens, bezw. bei dem Beschlusse über die Anschlußerklärung des Nebenklägers mitgewirkt haben, an dem Hauptverfahren teilnehmen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B51A0082
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