1. "Behandlung" i. S. des § 7 Abs. 1 G. z. Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten ist jede Betätigung, die den, sei es auch nur vorgeblichen, Zweck verfolgt, ein (wirkliches oder nur vermeintliches) körperliches Übel zu heilen oder zu lindern.
2. Soweit zum Tatbestande gehört, daß der Täter von dem Vorhandensein einer der im § 7 Abs. 1 genannten Krankheiten Kenntnis hat, genügt bedingter Vorsatz.
1. "Familienhabe" i. S. des § 170 a StGB. sind jedenfalls alle die Gegenstände der Ehegatten, die sich in der ehelichen Wohnung befinden und dem Gebrauche der Ehegatten oder ihrer unterhaltberechtigten Abkömmlinge dienen; welchem Ehegatten sie gehören, ist ohne Belang.
2. Das Tatbestandsmerkmal des "Beiseiteschaffens" wird der äußeren Seite nach durch jede Handlung erfüllt, durch die ein Ehegatte Familienhabe dem Gebrauche des anderen oder eines unterhaltberechtigten Abkömmlings ohne deren Willen tatsächlich entzieht. Ohne Bedeutung ist dafür, ob der Täter heimlich vorgeht und ob der Verletzte durch Anrufen gerichtlicher Hilfe oder in anderer Weise den Gebrauch des Gegenstandes wiedererlangen könnte.
3. Das Merkmal der "Schädigung" muß zu dem Beiseiteschaffen hinzutreten; Nachteile jeder, auch nichtvermögensrechtlicher Art erfüllen den Begriff. Eine beträchtliche Verwirrung und Unordnung, die als Folge des Beiseiteschaffens im Haushalte des Verletzten eintritt, kann genügen.
Ob ein Minderjähriger "zu seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung" dem Täter "anvertraut" ist, entscheidet sich nicht in erster Linie nach dem Zustandekommen oder dem Inhalt eines darauf gerichteten Vertrages, sondern nach der Gesamtheit aller Umstände und nach dem gesunden Volksempfinden.
Ein Führer des HJ.-Streifendienstes nimmt den Jugendlichen gegenüber i. S. des § 174 Nr. 2 StGB. n. F. eine "Amtsstellung" ein. Er nutzt diese Amtsstellung aus, wenn er unter Berufung auf sie jugendliche Mädchen zur Unzucht mißbraucht.
1. Daß das Aufsichtsrecht beeinträchtigt wird, das der Staat auf dem Gebiete der Verteilung bezugsbeschränkter Güter ausübt, genügt nicht, um den Begriff der "Schädigung" i. S. des § 197 ÖstStG. zu erfüllen. Eine Schädigungsabsicht i. S. dieser Vorschrift ist vielmehr nur dann gegeben, wenn der Täter beabsichtigt hat, den Zweck der Bestimmungen zu vereiteln, die auf diesem Gebiete bestehen.
2. Wer einen ungültigen Bezugschein vorlegt und darauf Waren bezieht, nutzt keine Bezugsberechtigung für sich aus, die ihm nicht zusteht, sondern bezieht ohne Bezugsberechtigung.
3. Der Strafrahmen des § 2 Abs. 1 VerbrauchsregelungsstrafVO. (VRStVO.) will nur gelegentliche und geringfügige Verstöße treffen, wie sie im täglichen Leben nicht völlig zu vermeiden sind. Andersgeartete Verstöße gegen die Bestimmung unterliegen der Strafdrohung des § 2 Abs. 4 VRStVO.
4. Welches Gesetz i. S. der §§ 34, 35, 267 ÖstStG. die schärfere Strafe androht, ist, soweit eine Bestimmung des ehemals österreichischen Rechtes in Betracht kommt, ohne Rücksicht auf die Vorschriften des § 13 VereinfachungsVO. v. 19. August 1942 (RGBl. I S. 527) nach dem Strafrahmen zu beurteilen, den das ehemals österreichische Recht bestimmt. Kerker ist im Verhältnis zu Gefängnis die schärfere Strafart.
5. Es entspricht nicht dem Gesetze, die Freiheitsstrafe bedingt, hingegen die Geldstrafe, die in demselben Urteil über denselben Angeklagten verhängt wird, unbedingt auszusprechen.
1. Das Revisionsgericht hat die Zulässigkeit der Nebenklage von Amts wegen zu prüfen.
2. Die Neufassung der §§ 403 flg. StPO. (dritte VO. z. Vereinfachung der Strafrechtspflege v. 29. Mai 1943 RGBl. I S. 342) hat den Kreis der zur Nebenklage Berechtigten eingeschränkt.
Wird bei tateinheitlicher Verletzung mehrerer Strafgesetze nach dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht, auf Zuchthausstrafe und daneben nach einem der milderen Strafgesetze auf Geldstrafe erkannt, so ist die Ersatzstrafe für diese regelmäßig Zuchthaus.
Gewerbsmäßig handelt der Hehler dann, wenn er mit dem Ansichbringen der gehehlten Gegenstände einen Erwerbszweck verbindet, die Sachen also benutzen will, um damit fortlaufend Einnahmen zu erzielen oder Ausgaben von Geld oder geldwerten Gütern zu ersparen.