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Aktenzeichen 1 D 409/43

Datum 04.02.1944

Leitsatz Ein Führer des HJ.-Streifendienstes nimmt den Jugendlichen gegenüber i. S. des § 174 Nr. 2 StGB. n. F. eine "Amtsstellung" ein. Er nutzt diese Amtsstellung aus, wenn er unter Berufung auf sie jugendliche Mädchen zur Unzucht mißbraucht.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA6A0314

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