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Aktenzeichen 5 C 408/43

Datum 04.02.1944

Leitsatz 1. Daß das Aufsichtsrecht beeinträchtigt wird, das der Staat auf dem Gebiete der Verteilung bezugsbeschränkter Güter ausübt, genügt nicht, um den Begriff der "Schädigung" i. S. des § 197 ÖstStG. zu erfüllen. Eine Schädigungsabsicht i. S. dieser Vorschrift ist vielmehr nur dann gegeben, wenn der Täter beabsichtigt hat, den Zweck der Bestimmungen zu vereiteln, die auf diesem Gebiete bestehen. 2. Wer einen ungültigen Bezugschein vorlegt und darauf Waren bezieht, nutzt keine Bezugsberechtigung für sich aus, die ihm nicht zusteht, sondern bezieht ohne Bezugsberechtigung. 3. Der Strafrahmen des § 2 Abs. 1 VerbrauchsregelungsstrafVO. (VRStVO.) will nur gelegentliche und geringfügige Verstöße treffen, wie sie im täglichen Leben nicht völlig zu vermeiden sind. Andersgeartete Verstöße gegen die Bestimmung unterliegen der Strafdrohung des § 2 Abs. 4 VRStVO. 4. Welches Gesetz i. S. der §§ 34, 35, 267 ÖstStG. die schärfere Strafe androht, ist, soweit eine Bestimmung des ehemals österreichischen Rechtes in Betracht kommt, ohne Rücksicht auf die Vorschriften des § 13 VereinfachungsVO. v. 19. August 1942 (RGBl. I S. 527) nach dem Strafrahmen zu beurteilen, den das ehemals österreichische Recht bestimmt. Kerker ist im Verhältnis zu Gefängnis die schärfere Strafart. 5. Es entspricht nicht dem Gesetze, die Freiheitsstrafe bedingt, hingegen die Geldstrafe, die in demselben Urteil über denselben Angeklagten verhängt wird, unbedingt auszusprechen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA6B0319

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