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Aktenzeichen 3 D 410/43

Datum 20.01.1944

Leitsatz 1. "Familienhabe" i. S. des § 170 a StGB. sind jedenfalls alle die Gegenstände der Ehegatten, die sich in der ehelichen Wohnung befinden und dem Gebrauche der Ehegatten oder ihrer unterhaltberechtigten Abkömmlinge dienen; welchem Ehegatten sie gehören, ist ohne Belang. 2. Das Tatbestandsmerkmal des "Beiseiteschaffens" wird der äußeren Seite nach durch jede Handlung erfüllt, durch die ein Ehegatte Familienhabe dem Gebrauche des anderen oder eines unterhaltberechtigten Abkömmlings ohne deren Willen tatsächlich entzieht. Ohne Bedeutung ist dafür, ob der Täter heimlich vorgeht und ob der Verletzte durch Anrufen gerichtlicher Hilfe oder in anderer Weise den Gebrauch des Gegenstandes wiedererlangen könnte. 3. Das Merkmal der "Schädigung" muß zu dem Beiseiteschaffen hinzutreten; Nachteile jeder, auch nichtvermögensrechtlicher Art erfüllen den Begriff. Eine beträchtliche Verwirrung und Unordnung, die als Folge des Beiseiteschaffens im Haushalte des Verletzten eintritt, kann genügen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA670307

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