Der Ablauf der Frist für die Verjährung der Strafverfolgung schafft nur ein Verfahrenshindernis, keine sachlichrechtliche Lage, die es ausschlösse, das Recht zur Strafverfolgung dadurch wieder aufleben zu lassen, daß die Verjährungsfrist verlängert wird. Demgemäß ergreift der § 21 VerbrauchsregelungsstrafVO. i.d.F. v. 26. November 1941 (RGBl. I S. 734) auch solche Fälle, in denen die kürzere Verjährungsfrist des § 67 Abs. 3 StGB. schon abgelaufen war, als jene Vorschrift in Kraft trat.
Zu dem erschwerten Tatbestande des § 154 Abs. 2 StGB. gehört, daß sich der Vorsatz des Täters darauf erstreckt, er mache seine falsche Aussage "zum Nachteil eines Angeschuldigten".
1. Beihilfe zur Fahnenflucht ist auch nach der Neufassung des MStGB. v. 10. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1348) nach den §§ 69 flg. MStGB., 49 StGB. zu bestrafen, nicht nach dem § 5 KSStVO.
2. Ob der Richter die Strafe für die Beihilfe auf Grund des § 4 VO. geg. Gewaltverbrecher noch nach dem § 49 Abs. 2 StGB. mildern darf, hängt von der Persönlichkeit des Täters und der Art und den Umständen seiner Tat ab.
Die Anordnung der Hauptverhandlung setzt -- neben den Erfordernissen des § 203 StPO. i. d. F. der VO. v. 13. August 1942 (RGBl. I S. 512) -- voraus, daß der Sachverhalt gründlich aufgeklärt, die reibungslose Durchführung einer Hauptverhandlung also möglich ist.
Die Abrechnung einer in der Fahrkartenausgabestelle beschäftigten Reichsbahngehilfin über die von ihr verkauften Fahrkarten kann eine zur Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen oder Ausgaben bestimmte "Rechnung" sein. Solche Abrechnungen können aber auch "Belege" sein, die einem anderen Beamten als Ausweis für seine Buchführung dienen sollen.
Wird ein zu Jugendarrest verurteilter Jugendlicher, nachdem er diese Strafe vollständig verbüßt hat, wegen einer Straftat verurteilt, die er vor dem früheren Urteile begangen hat, so ist der § 265 ÖstStPO. unanwendbar.
1. Feststellungen über Tatumstände, die weder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz noch auf die Wahl des Strafsatzes Einfluß üben, wohl aber für die Strafbemessung bedeutsam sind, können nur im Rahmen des § 20 ÜberleitVO. v. 28. Februar 1939 RGBl. I S. 358 bekämpft werden. Dabei können auch die im § 281 Nr. 4 und 5 ÖstStPO. bezeichneten Mängel gerügt werden.
2. Die durch ein früheres Urteil zuerkannte Strafe hat das Gericht bei einer neuen Verurteilung auch dann "angemessen zu berücksichtigen", wenn der Angeklagte mehrerer Straftaten schuldig erkannt wird, von denen ein Teil vor, ein Teil nach Fällung des früheren Urteils liegt.
3. Die Pflicht des Gerichtes, zu ermitteln, welche Strafe der Angeklagte nach dem in Kraft gebliebenen ehemals österreichischen Rechte verwirkt hat, wird durch den § 13 VO. v. 19. August 1942 RGBl. I S. 527 nicht berührt. Doch gehört der Ausspruch über diese Strafe nur in die Urteilsgründe, nicht in die Formel.
4. Die Anfechtbarkeit der Anwendung oder Nichtanwendung des Art. VI Strafprozeßnovelle 1918, die auf dem § 20 ÜberleitVO. beruht, hat durch den § 13 VO. v. 19. August 1942 ihre Bedeutung auch für die Fälle nicht verloren, in denen nach dieser Gesetzesstelle im Urteilssatz in jedem Fall auf eine Gefängnisstrafe zu erkennen ist, gleichgültig, ob nach den Vorschriften des ehemals österreichischen Rechtes eine Kerkerstrafe oder eine Arreststrafe verwirkt ist.
Steht eine Zuwiderhandlung gegen Preisvorschriften in Tateinheit mit einer gerichtlich zu ahndenden Straftat, so ist das Ordnungsstrafverfahren (§§ 8 flg. PreisstrafrechtsVO.) unzulässig. In einem solchen Falle schließt auch ein endgültig gewordener Ordnungsstrafbescheid der Preisbehörde die gerichtliche Aburteilung nicht aus; das Gericht hat die Tat ohne Rücksicht auf den Strafbescheid unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen, die in Betracht kommen, auch unter dem der Preisstraftat; es bedarf dazu keines Strafantrages (Verlangens der Strafverfolgung) nach dem § 5 PreisstrafrechtsVO.
Juden und Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, die im Ausland eine Ehe miteinander eingehen, sind nur dann strafbar, wenn sie damit das BlutSchG. umgehen wollen. An dieser Sonderregelung des BlutSchG. hat auch die Neufassung der §§ 3 flg. StGB. (VO. v. 6. Mai 1940 RGBl. I S. 754) nichts geändert.