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Aktenzeichen 6 D 170/42

Datum 23.10.1942

Leitsatz 1. Feststellungen über Tatumstände, die weder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz noch auf die Wahl des Strafsatzes Einfluß üben, wohl aber für die Strafbemessung bedeutsam sind, können nur im Rahmen des § 20 ÜberleitVO. v. 28. Februar 1939 RGBl. I S. 358 bekämpft werden. Dabei können auch die im § 281 Nr. 4 und 5 ÖstStPO. bezeichneten Mängel gerügt werden. 2. Die durch ein früheres Urteil zuerkannte Strafe hat das Gericht bei einer neuen Verurteilung auch dann "angemessen zu berücksichtigen", wenn der Angeklagte mehrerer Straftaten schuldig erkannt wird, von denen ein Teil vor, ein Teil nach Fällung des früheren Urteils liegt. 3. Die Pflicht des Gerichtes, zu ermitteln, welche Strafe der Angeklagte nach dem in Kraft gebliebenen ehemals österreichischen Rechte verwirkt hat, wird durch den § 13 VO. v. 19. August 1942 RGBl. I S. 527 nicht berührt. Doch gehört der Ausspruch über diese Strafe nur in die Urteilsgründe, nicht in die Formel. 4. Die Anfechtbarkeit der Anwendung oder Nichtanwendung des Art. VI Strafprozeßnovelle 1918, die auf dem § 20 ÜberleitVO. beruht, hat durch den § 13 VO. v. 19. August 1942 ihre Bedeutung auch für die Fälle nicht verloren, in denen nach dieser Gesetzesstelle im Urteilssatz in jedem Fall auf eine Gefängnisstrafe zu erkennen ist, gleichgültig, ob nach den Vorschriften des ehemals österreichischen Rechtes eine Kerkerstrafe oder eine Arreststrafe verwirkt ist.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F95C0262

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