zurück

Aktenzeichen 3 C 283/42

Datum 21.05.1942

Leitsatz Der Ablauf der Frist für die Verjährung der Strafverfolgung schafft nur ein Verfahrenshindernis, keine sachlichrechtliche Lage, die es ausschlösse, das Recht zur Strafverfolgung dadurch wieder aufleben zu lassen, daß die Verjährungsfrist verlängert wird. Demgemäß ergreift der § 21 VerbrauchsregelungsstrafVO. i.d.F. v. 26. November 1941 (RGBl. I S. 734) auch solche Fälle, in denen die kürzere Verjährungsfrist des § 67 Abs. 3 StGB. schon abgelaufen war, als jene Vorschrift in Kraft trat.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F9370159

Download PDF

zurück