Für die Frage, ob ein jüdischer Mischling ersten Grades i. S. des § 5 Abs. 2 a der ersten AusfVO. z. RBürgG. der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört, ist es ohne Bedeutung, daß ihn der jüdische Religionsverband nur deshalb als Mitglied führt, weil er irrtümlich die persönlichen Voraussetzungen für gegeben hält, von denen nach seinen religiösen Vorschriften die Mitgliedschaft bei ihm abhängt.
1. Falsche Anschuldigung durch den Vorwurf der Rechtsbeugung. Innerer Tatbestand.
2. Auf den Schutz des § 193 StGB. kann sich nicht berufen, wer einen rechtskräftig erledigten Rechtsstreit durch beleidigende Angriffe gegen den Richter wieder aufzurollen sucht.
1. Kann bei einer Verurteilung nach dem § 4 VolksschädlingsVO. die Revision oder die Nichtigkeitsbeschwerde auf das Strafmaß beschränkt werden?
2. Wann ist i. S. des § 34 VO. v. 21. Februar 1940 (RGBl. I S. 405) ein Urteil wegen eines Fehlers bei der Anwendung des Rechtes auf die festgestellten Tatsachen ungerecht?
3. Kann auch der Revisionsr
RGSt &, 74chter darüber entscheiden, was das gesunde Volksempfinden erfordert?
1. Devisenrechtliche Verpflichtungen trotz bürgerlichrechtlicher Mängel des Rechtserwerbes.
2. Devisenrechtliche Anbietungspflicht und schuldrechtliche Verpflichtung zur Herausgabe des Wertes an einen anderen.
3. Überwachungspflicht der Ehefrau, die eine Verpflichtung durch ihren Ehemann erfüllen läßt.
4. Mitwirkung eines inländischen Miterben an einer Verfügung über eine ausländische Erbschaft.
Alle im § 7 Abs. 2 GeschlechtskrankheitenG. unter Strafe gestellten Tatbestände bilden nur Erscheinungsformen des einheitlichen Vergehens. Für die Anwendung des § 11 des Gesetzes ist kein Raum, wenn die Handlung bereits einen Verstoß gegen den § 7 enthält.
Die Sicherheit "der Schiffahrt" beeinträchtigt auch, wer die Sicherheit eines einzelnen Fahrzeuges durch Eingriffe oder Unterlassungen der im § 315 Abs. 1 StGB. bezeichneten Art gefährdet.
Für noch sehr junge "Pflichtjahrmädchen" ist bei der Anwendung des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB. das "Pflichtjahr" dem "hauswirtschaftlichen Jahre" (RGSt. Bd. 71 S. 274) gleichzustellen.
Angehörige des Protektorates Böhmen und Mähren können unter denselben Voraussetzungen wie Deutsche wegen eines Verbrechens gegen das BlutSchG. strafrechtlich verfolgt werden.