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Aktenzeichen 2 D 394/40

Datum 26.08.1940

Leitsatz Alle im § 7 Abs. 2 GeschlechtskrankheitenG. unter Strafe gestellten Tatbestände bilden nur Erscheinungsformen des einheitlichen Vergehens. Für die Anwendung des § 11 des Gesetzes ist kein Raum, wenn die Handlung bereits einen Verstoß gegen den § 7 enthält.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7570266

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