1. Zum Begriffe des Verfälschens von Urkunden i. S. der § 348 Abs. 2, § 351 Abs. 1 StGB. Ein Beamter darf an einer Urkunde, die er herzustellen hat, keine Veränderungen mehr vornehmen, wenn ein anderer einen Anspruch auf Unversehrtheit der Urkunde erlangt hat.
2. Zum "Handeln in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen" (§ 349 StGB.).
Der Sorgeberechtigte, der sich weigert, bei seinem erkrankten Kind ein Heilmittel anwenden zu lassen, dessen Anwendung nach den Grundsätzen der Entscheidung RGSt. Bd. 74 S. 60 geboten ist, mißbraucht sein Sorgerecht. Für die Folgen des Mißbrauches ist er auch strafrechtlich verantwortlich. Der behandelnde Arzt ist berechtigt und verpflichtet, einem solchen Mißbrauch entgegenzutreten, in Fällen dringender Gefahr namentlich auch dadurch, daß er das Heilmittel bei dem Kind auch gegen den erklärten Willen des Sorgeberechtigten anwendet, wenn das möglich ist.
1. Wer bezugscheinpflichtige Waren ohne Bezugschein (Bezugskarte) an einen Zwischenhändler abgibt, der sie ohne Bezugschein an Verbraucher weiterverkaufen will, ist nur als Teilnehmer an dem Vergehen des Zwischenhändlers gegen den § 9 Abs. 1 VO. v. 27. August 1939 RGBl. I S. 1498 (§ 13 Nr. 2 VO. v. 14. November 1939 RGBl. I S. 2221) strafbar.
2. Der § 17 Abs. 9 SpinnstoffG. v. 6. Dezember 1935 RGBl. I S. 1411 richtet sich gegen den Zwischenhändler, der sich in nicht handelsüblicher Weise in die Verteilung eingeschaltet hat, nicht auch unmittelbar gegen den ordentlichen Kaufmann, der Waren an einen solchen Zwischenhändler verkauft. Dieser kann sich aber der Beihilfe zu dem Verstoße des Zwischenhändlers schuldig machen.
Eine nur auf Antrag verfolgbare Straftat kann auch dann eine "sonstige Straftat" i. S. des § 4 VO. geg. Volksschädlinge sein, wenn kein Strafantrag gestellt ist.
1. Für die Frage, ob eine Tat nach dem § 1 KriegswirtschaftsVO. die Deckung des Bedarfs der Bevölkerung gefährdet, ist nicht nur die Menge der beiseitegeschafften Gegenstände zu berücksichtigen, sondern auch darauf zu achten, wieweit die Tat geeignet ist, die Haltung anderer Volksgenossen zu beeinflussen, sie etwa zu gleichartigen Verfehlungen anzuregen oder bei ihnen das Vertrauen in eine gerechte Zuteilung zu erschüttern.
2. Der Vorsatz des Täters muß das Merkmal der Bedarfsgefährdung umfassen. Doch genügt nach dieser Richtung bedingter Vorsatz.
3. Der Täter handelt "böswillig", wenn er über den bloßen Vorsatz hinaus einen "bösen" Willen betätigt. Dieser böse Wille wird in der Regel in dem Beweggrunde zu finden sein und in einer besonderen Verwerflichkeit der Gesinnung zutage treten. In welcher Richtung die Gesinnung verwerflich ist, ist belanglos. Doch muß sich der Täter der Verwerflichkeit bewußt oder doch fähig sein, sie zu erkennen.
1. Zum Begriffe des Bevollmächtigten i. S. des § 416 Abs. 1 RAbgO.
2. Steuerzuwiderhandlungen eines Bevollmächtigten sind bei Ausübung seiner Obliegenheiten begangen, wenn sie so, wie sie geschehen sind, nicht ohne die Übertragung der Handlungsbefugnis hätten begangen werden können, unter dieser Voraussetzung aber auch dann, wenn der Bevollmächtigte seine Befugnisse zum Nachteile seines Vollmachtgebers mißbraucht und auch dessen Rechtsgüter verletzt hat.
Die von einer "Amtsperson" i. S. des § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 2 DurchfVO. z. SchlachtStG. v. 26. September 1937 unterzeichnete Verwiegungsbescheinigung ist eine öffentliche Urkunde.
Das G. z. Änderung der RAbgO. v. 4. Juli 1939 (RGBl. I S. 1181) beseitigt die Gründe, die dafür maßgebend gewesen sind, die Fälle der Hinterziehung von Zöllen und Verbrauchsabgaben bei der Frage der Bindung nach dem § 468 RAbgO. besonders zu behandeln.
Der Melker in einem landwirtschaftlichen Betriebe, der sich in häuslicher Gemeinschaft mit seinem Arbeitgeber befindet, gehört zu dem Kreise der Personen, die im § 247 Abs. 1 StGB. unter dem Begriffe des Gesindes zusammengefaßt sind.