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Aktenzeichen C 171/40 (3 StS 17/40)

Datum 18.11.1940

Leitsatz 1. Für die Frage, ob eine Tat nach dem § 1 KriegswirtschaftsVO. die Deckung des Bedarfs der Bevölkerung gefährdet, ist nicht nur die Menge der beiseitegeschafften Gegenstände zu berücksichtigen, sondern auch darauf zu achten, wieweit die Tat geeignet ist, die Haltung anderer Volksgenossen zu beeinflussen, sie etwa zu gleichartigen Verfehlungen anzuregen oder bei ihnen das Vertrauen in eine gerechte Zuteilung zu erschüttern. 2. Der Vorsatz des Täters muß das Merkmal der Bedarfsgefährdung umfassen. Doch genügt nach dieser Richtung bedingter Vorsatz. 3. Der Täter handelt "böswillig", wenn er über den bloßen Vorsatz hinaus einen "bösen" Willen betätigt. Dieser böse Wille wird in der Regel in dem Beweggrunde zu finden sein und in einer besonderen Verwerflichkeit der Gesinnung zutage treten. In welcher Richtung die Gesinnung verwerflich ist, ist belanglos. Doch muß sich der Täter der Verwerflichkeit bewußt oder doch fähig sein, sie zu erkennen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7760359

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