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Aktenzeichen 2 D 350/40

Datum 28.10.1940

Leitsatz 1. Zum Begriffe des Verfälschens von Urkunden i. S. der § 348 Abs. 2, § 351 Abs. 1 StGB. Ein Beamter darf an einer Urkunde, die er herzustellen hat, keine Veränderungen mehr vornehmen, wenn ein anderer einen Anspruch auf Unversehrtheit der Urkunde erlangt hat. 2. Zum "Handeln in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen" (§ 349 StGB.).

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7710341

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