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Aktenzeichen 2 D 535/40
Datum 14.11.1940
Leitsatz Der Melker in einem landwirtschaftlichen Betriebe, der sich in häuslicher Gemeinschaft mit seinem Arbeitgeber befindet, gehört zu dem Kreise der Personen, die im § 247 Abs. 1 StGB. unter dem Begriffe des Gesindes zusammengefaßt sind.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F77A0373
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