1. Der § 177 StGB. ist nicht entsprechend anwendbar, wenn der Täter ein Mädchen durch eine Drohung anderer als der im § 177 bezeichneten Art zur Duldung des außerehelichen Beischlafes nötigt.
2. Der § 179 StGB. ist nicht entsprechend anwendbar, wenn der Täter ein Mädchen durch eine Täuschung anderer als der im § 179 bezeichneten Art zur Gestattung des außerehelichen Beischlafes verleitet.
Die Vorschrift des § 157 Abs. 1 Nr. 1 StGB. ist nur dann anwendbar, wenn gerade die richtige Bekundung über das, was an der Aussage falsch ist, die Strafverfolgung herbeiführen kann.
1. Bei der Prüfung, ob dem Täter ein Unternehmen der Verleitung zur wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eidesstatt (§ 159 StGB.) zur Last fällt, ist der Inhalt der Vorschrift des § 156 StGB. mit heranzuziehen.
2. Zu den Merkmalen, die danach zur äußeren und namentlich zur inneren Tatseite erfüllt sein müssen.
1. Ein Irrtum, der nur durch den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit verursacht worden ist, darf bei der Entscheidung über die Sicherungsmaßregel des § 42 b StGB. nicht zugunsten des Täters berücksichtigt werden.
2. Neben der Anordnung der Unterbringung nach dem § 42 b StGB. den Täter auf Grund des § 51 Abs. 1 StGB. ausdrücklich von der Anklage freizusprechen, ist auch dann geboten, wenn das Urteil in einem Sicherungsverfahren ergeht, mit dem ein vorher besonders eröffnetes Anklageverfahren nach dem § 4 StPO. verbunden worden war.
1. Als Gewalttätigkeit i. S. des zweiten Strafsatzes des § 126 TschechStG. ist die ganze Tätigkeit in Betracht zu ziehen, die den Tatbestand des Verbrechens der Notzucht verwirklicht, und nicht allein der gewaltsame Angriff, der zur Überwindung des Opfers geführt hat.
2. Der Strafsatz ist auch im Falle der Notzucht nach dem § 127 TschechStG. anwendbar.
3. Zur Annahme des dort angeführten Erschwerungsumstandes (wichtiger Nachteil an der Gesundheit der Verletzten) genügt es nicht, daß das geistige oder seelische Wohlbefinden der Verletzten berührt worden ist, es sei denn, daß auch ihre Nerven in einen krankhaften Zustand versetzt worden sind.
4. Auf Straftaten, die gemäß dem § 18 VO. v. 16. Januar 1939 (RG. Bl. I S. 38) nach dem tschechischen Strafrechte zu beurteilen sind, ist auch die Bestimmung des § 338 Abs. 2 TschechStPO. anwendbar.
Auch die neue Straftat, die nach dem § 20 a Abs. 1 oder Abs. 2 StGB. für die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und damit für die Sicherungsverwahrung maßgebend sein soll, muß ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen sein.
Wer an der Verabredung zum Bandendiebstahl beteiligt gewesen ist, an einem einzelnen Diebstahl aber nicht "mitgewirkt" hat (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB.), kann als Teilnehmer an diesem Diebstahl nach dem § 242 StGB. -- wenn andere Erschwerungsgründe als der der Bandenmäßigkeit vorliegen, auch nach dem § 243 StGB. -- strafbar sein. War die Teilnahme eine Anstiftung oder eine Beihilfe, so kann er an der gestohlenen Sache Hehlerei begehen; hat er aber als Mittäter gehandelt, so ist die spätere hehlerische Handlung eine straflose Nachtat.
Der Schuldner, der es unterläßt, rechtzeitig den Antrag auf Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens zu stellen, ist nur dann nach dem § 486 Nr. 2 ÖstStG. verantwortlich, wenn er dadurch seine Gläubiger oder einen Teil von ihnen benachteiligt, also insbesondere dann nicht, wenn er kein für die Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens hinreichendes Vermögen besitzt.
1. Ein Antrag, die Hauptverhandlung wegen Nichterscheinens des Verteidigers zu vertagen, ist nicht aus dem Gesichtspunkte des § 226 ÖstStPO., sondern aus dem Gesichtspunkte des § 274 ÖstStPO. zu prüfen.
2. Der § 274 ÖstStPO. nötigt das Gericht in solchen Fällen, entweder einen anderen Verteidiger zu bestellen oder die Hauptverhandlung zu vertagen; das gilt auch dann, wenn die Verteidigung nicht notwendig ist, der Angeklagte aber auf der Zuziehung eines Verteidigers besteht.
1. Die Eichbücher, die die Eichmeister in Bayern zu führen haben, enthalten keine öffentlichen Urkunden i. S. des § 348 Abs. 1 StGB.
2. Die Gebühren, die die Eichmeister vorschriftsgemäß erheben, werden Staatseigentum.