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Aktenzeichen 3 D 690/39

Datum 25.09.1939

Leitsatz Die Vorschrift des § 157 Abs. 1 Nr. 1 StGB. ist nur dann anwendbar, wenn gerade die richtige Bekundung über das, was an der Aussage falsch ist, die Strafverfolgung herbeiführen kann.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F6660310

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