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Aktenzeichen 1 D 362/39

Datum 13.06.1939

Leitsatz 1. Bei der Prüfung, ob dem Täter ein Unternehmen der Verleitung zur wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eidesstatt (§ 159 StGB.) zur Last fällt, ist der Inhalt der Vorschrift des § 156 StGB. mit heranzuziehen. 2. Zu den Merkmalen, die danach zur äußeren und namentlich zur inneren Tatseite erfüllt sein müssen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F6670312

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