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Aktenzeichen 6 D 297/39

Datum 29.09.1939

Leitsatz Der Schuldner, der es unterläßt, rechtzeitig den Antrag auf Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens zu stellen, ist nur dann nach dem § 486 Nr. 2 ÖstStG. verantwortlich, wenn er dadurch seine Gläubiger oder einen Teil von ihnen benachteiligt, also insbesondere dann nicht, wenn er kein für die Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens hinreichendes Vermögen besitzt.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F66C0324

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