Ist dem Patentinhaber, gegenüber demjenigen, welcher die Erfindung bereits zur Zeit der Anmeldung in Benutzung genommen haben will, die Priorität durch jede dem Erfindungsbesitze vorangegangene Anmeldung gesichert, oder muß die Anmeldung eine auch formell korrekte gewesen sein?
1. Muß der Angeklagte auf die "Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes" hingewiesen werden, wenn das Gericht entgegen dem Eröffnungsbeschluß einen "besonders schweren Fall" annehmen will?
2. Muß der Angeklagte auf die "Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes" hingewiesen werden, wenn der Eröffnungsbeschluß zwar den § 223 b StGB. im ganzen als verletzt bezeichnet, aber nur die beiden ersten Begehungsformen ausdrücklich anführt, das Gericht aber neben ihnen auch die dritte als gegeben ansehen will?
3. Wie ist zu entscheiden, wenn in derselben -- einheitlichen oder fortgesetzten -- Straftat Vergehen der Mißhandlung Pflegebefohlener (§ 223 b StGB.) und Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB.) zusammentreffen?
1. Sind kleinere unbewohnte Segel- oder Motorsportboote i. S. des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB. "Gebäude" oder "umschlossene Räume"?
2. Grenzen der entsprechenden Anwendung von Strafgesetzen.
Der Begriff Geschlechtsverkehr im Sinne des Blutschutzgesetzes umfaßt nicht jede unzüchtige Handlung, ist aber auch nicht auf den Beischlaf beschränkt. Er umfaßt den gesamten natürlichen und naturwidrigen Geschlechtsverkehr, also außer dem Beischlaf auch alle geschlechtlichen Betätigungen mit einem Angehörigen des anderen Geschlechtes, die nach der Art ihrer Vornahme bestimmt sind, an Stelle des Beischlafs der Befriedigung des Geschlechtstriebes mindestens des einen Teiles zu dienen.
Der Milcherzeuger, der selbstgewonnene Butter verkauft, handelt hierdurch nicht der Pflicht zuwider, die in seinem Betrieb erzeugte Milch abzuliefern. Der Händler, der ihm die Butter abkauft, macht sich hierdurch nicht der Teilnahme an einem Vergehen des Milcherzeugers gegen den § 23 der VO. über den Zusammenschluß der deutschen Milchwirtschaft v. 27. März 1934 (RGBl. I S. 259), 22. Januar 1936 (RGBl. I S. 42) schuldig; es ist gegen ihn auch kein Strafgesetz entsprechend anwendbar, namentlich nicht der § 257 StGB. (Begünstigung) oder der § 259 StGB. (Hehlerei).
1. Ist i. S. der §§ 73, 74 StGB. als "Handlung" des mittelbaren Täters sein Tatbeitrag oder die tatbestandsmäßige Handlung des "Werkzeuges" anzusehen?
2. Können mehrere Anstiftungen desselben anderen oder verschiedener anderer zu mehreren selbständigen Taten zueinander im Fortsetzungszusammenhange stehen?
3. Gegen welche Vorschrift des Devisengesetzes verstößt der, der unbefugt Geld durch Postanweisung in das Ausland übersendet? Mißbrauch der Freigrenze.
4. Gegen welche Vorschrift des Devisengesetzes verstößt der, der Zinsscheine zugunsten eines Ausländers zur Einlösung bringt?
5. Können Zuwiderhandlungen gegen verschiedene Tatbestände des Devisengesetzes miteinander im Fortsetzungszusammenhange stehen?
1. Im Verfahren gegen den Anstifter ist der Angestiftete als Zeuge uneidlich zu vernehmen.
2. Begünstigung durch den zum Verteidiger gewählten Rechtsanwalt; Selbstbegünstigung des Anwalts; Begünstigung durch Unterlassen (Verschweigen); Widerstreit verschiedener Berufspflichten des Anwalts; Irrtum des Anwalts über die Tragweite seiner Berufspflichten.