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Aktenzeichen 3 D 670/36

Datum 10.12.1936

Leitsatz Der Milcherzeuger, der selbstgewonnene Butter verkauft, handelt hierdurch nicht der Pflicht zuwider, die in seinem Betrieb erzeugte Milch abzuliefern. Der Händler, der ihm die Butter abkauft, macht sich hierdurch nicht der Teilnahme an einem Vergehen des Milcherzeugers gegen den § 23 der VO. über den Zusammenschluß der deutschen Milchwirtschaft v. 27. März 1934 (RGBl. I S. 259), 22. Januar 1936 (RGBl. I S. 42) schuldig; es ist gegen ihn auch kein Strafgesetz entsprechend anwendbar, namentlich nicht der § 257 StGB. (Begünstigung) oder der § 259 StGB. (Hehlerei).

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F3760377

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