1. Wie ist die Ladung des Nebenklägers zur Hauptverhandlung zu bewirken?
2. Ist bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde über die konkrete Zoll- oder Steuerpflicht einer bestimmten Person oder Sache für den Strafrichter, sei es überhaupt, sei es auch nur für die Festsetzung der nach dem Betrage der hinterzogenen Gefälle zu berechnenden Strafe, maßgebend?
Sind auch Gemeindewahlen "in Ausübung staatsbürgerlicher Rechte" vorgenommen und somit unter den Schutz des §. 107 St.G.B.'s gestellt? Können insbesondere in Bayern die "staatsbürgerlichen Rechte" des §. 107 auf die Rechte des "Staatsbürgers" im Sinne der bayerischen Verfassungsurkunde eingeschränkt werden?
1. Werden durch eine Verurteilung wegen gewohnheitsmäßiger Kuppelei sämtliche bis zum Urteile stattgehabten Fälle, auch der aus Eigennutz begangenen Kuppelei, konsumiert, und zwar selbst dann, wenn diese Fälle damals als selbständige Strafthaten gar nicht in Betracht gezogen werden konnten?
2. Steht, wenn die Kuppelei in mehreren Fällen gewohnheitsmäßig und zugleich aus Eigennutz verübt wird, die Gewohnheitsmäßigkeit der Annah
Ist die auf Grund des §. 501 Abs. 1 St.P.O. erfolgte Verurteilung des Anzeigenden in die Kosten, falls sie durch das in der Strafsache gegen den Angezeigten ergangene Urteil getroffen ist, mittels der Revision anfechtbar?
Kann durch ein mittels Ölfarben bewirktes Ubermalen einer im Wege rechtmäßiger Nachbildung eines Kunstwerkes gefertigten Photographie eine strafbare Nachbildung des Originals begangen werden?
1. Erfordert der Thatbestand strafbarer Wechselsteuer-Hinterziehung in subjektiver Beziehung eine auf Steuerhinterziehung gerichtete Absicht, oder das Bewußtsein rechtswidrigen Verhaltens, oder auch nur schuldhafte Fahrlässigkeit?
2. Ist ein Irrtum über Thatsachen rechtlich geeignet, die Strafbarkeit der Wechselsteuer-Hinterziehung auszuschließen?
Wie verhält sich begrifflich der Thatbestand der Begünstigung zu demjenigen der Gefangenenbefreiung? Ist das letztere Vergehen nur eine ausgezeichnete Unterart der Begünstigung? Ist ideale Konkurrenz zwischen beiden vorgedachten Vergehen möglich?
Steht es der baren Auszahlung der Löhne gleich, wenn ein Arbeitgeber, welcher nicht geneigt ist, seinen Arbeitern Lohnvorschüsse in barem Gelde zu gewähren, denselben auf Verlangen an Stelle solcher Lohnvorschüsse auf den Namen eines bestimmten Wirtes und auf bestimmte Beträge lautende Marken, für welche sie bei diesem Wirte die notwendigen Waren und Lebensmittel erhalten, aushändigen läßt, am Lohntage aber den Arbeitern die entsprechenden Beträge am verdienten Lohne abzieht und an den Wirt auszahlt?