Sind unter "Aufwand" im Sinne des §. 210 Nr. 1 K.O. nur diejenigen Ausgaben zu verstehen, welche in einer Neigung zum Wohlleben oder Prunk oder in Genußsucht ihren Ursprung haben?
1. Ist der zur Anstiftung oder Hilfeleistung erforderliche Dolus bei demjenigen gegeben, welcher einen anderen vorsätzlich bestimmt hat, zu der von demselben versuchten strafbaren Handlung Mittel von einer, zu deren Ausführung, wie jener weiß, nicht geeigneten Beschaffenheit zu gebrauchen, oder welcher dem Thäter zur Förderung der Begehung der verbrecherischen Handlung Mittel eben solcher, jenem bekannten, Art verschafft hat?
2. Worin besteht die Vermögensbeschädigung bei einem durch Verkauf eines untauglichen Abtreibungsmittels verübten Betruge?
Vermischung des Weines mit Hollunderbeersaft (Flieder). Ist der Thatbestand einer Verfälschung dadurch ausgeschlossen, daß der Thäter dem Nahrungs- oder Genußmittel zum Zwecke der Täuschung den Schein einer besseren Beschaffenheit geben wollte, thatsächlich aber nur eine Verschlechterung des Produktes herbeiführte?
Wie ist im §. 4 des Einführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 (R.G.Bl. S. 244), wonach in den dort angegebenen Fällen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten der Rechtsweg durch die Landesgesetzgebung nicht ausgeschlossen werden darf, der Begriff "Ausschließung" aufzufassen? Fallen auch bloße Beschränkungen des Rechtsweges darunter? Ist nach gemeinem Rechte unter der "Landesgesetzgebung" im §. 4 auch das Gewohnheitsrecht zu verstehen?
1. Ist es verboten, verschlossene oder unverschlossene Briefe in einen Brief oder in ein Paket zusammengepackt durch die Post zu verschicken?
2. Wie ist das defraudierte Porto und demnach die Defraudationsstrafe zu berechnen, wenn -- verschlossene oder unverschlossene -- Briefe in ein verschlossenes Paket verpackt zwischen Orten mit Postanstalt auf andere Weise, als durch die Post verschickt werden?
1. Genügt zum Thatbestande des Wuchers das Sich versprechenlassen übermäßiger Vermögensvorteile ohne die Absicht, sich solche demnächst wirklich zu verschaffen?
2. Kann der Thatbestand der Erpressung auch durch Ankündigung der Zufügung eines durch einen Dritten zu verwirklichenden Ubels erfüllt werden?
Liegt eine die Revision begründende Verletzung des §. 232 St.P.O. vor, wenn gegen den Angeklagten, welcher nach Abs. 1 dieser Vorschrift von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden und in derselben nicht erschienen ist, die Hauptverhandlung abgehalten wird und ein Erkenntnis ergeht, welches ihn zu einer härteren, als der in der angezogenen Gesetzesvorschrift bezeichneten Strafe verurteilt?
1. Kann es als eine Entziehung im Sinne des §. 235 St.G.B.'s angesehen werden, wenn eine minderjährige Person, noch vor der Verpflichtung des ihr bestimmten Vormundes, heimlich in das Ausland geschafft wird?
2. Wird der Begriff der "List" erfüllt, wenn das Vormundschaftsgericht in einen Irrtum über den Aufenthalt der minderjährigen Person versetzt wird?
Genügt es zur Beseitigung des Thatbestandes des Vergehens gegen §. 347 Abs. 2 St.G.B.'s, daß bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt die konkrete Art, in welcher die Entweichung von dem Gefangenen bewerkstelligt wurde, nicht vorhersehbar war?