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Aktenzeichen 2783/86

Datum 24.01.1887

Leitsatz Wie ist im §. 4 des Einführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 (R.G.Bl. S. 244), wonach in den dort angegebenen Fällen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten der Rechtsweg durch die Landesgesetzgebung nicht ausgeschlossen werden darf, der Begriff "Ausschließung" aufzufassen? Fallen auch bloße Beschränkungen des Rechtsweges darunter? Ist nach gemeinem Rechte unter der "Landesgesetzgebung" im §. 4 auch das Gewohnheitsrecht zu verstehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BC640323

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